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Wichtig zu wissen

Dienstag, 20 Mai 2008 -

Der Arbeitgeber darf bei unregelmässigem Beschäftigungsgrad die Ferien durch einen Ferienlohn nur unter der Bedingung abgelten, dass sowohl im Arbeits­ver­trag wie auch in der Lohnabrechnung genau ersichtlich ist, welcher Teil des Arbeitslohnes den Ferienlohnanspruch des Arbeitnehmers abgelten soll. Am besten ausgewiesen in Franken-Beträgen.

Die Ausstellung einer Saldoquittung («per Saldo aller Ansprüche») führt nur dann zur Befreiung des Arbeitgebers von arbeitsvertraglichen Ansprüchen, wenn der Arbeitnehmer diese zweifelsfrei kannte oder mindestens für möglich hielt.



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