Wichtig zu wissen
Dienstag, 20 Mai 2008 -Der Arbeitgeber darf bei unregelmässigem Beschäftigungsgrad die Ferien durch einen Ferienlohn nur unter der Bedingung abgelten, dass sowohl im Arbeitsvertrag wie auch in der Lohnabrechnung genau ersichtlich ist, welcher Teil des Arbeitslohnes den Ferienlohnanspruch des Arbeitnehmers abgelten soll. Am besten ausgewiesen in Franken-Beträgen.
Die Ausstellung einer Saldoquittung («per Saldo aller Ansprüche») führt nur dann zur Befreiung des Arbeitgebers von arbeitsvertraglichen Ansprüchen, wenn der Arbeitnehmer diese zweifelsfrei kannte oder mindestens für möglich hielt.
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