Versicherungsvertrag bei Handänderung
Donnerstag, 05 Juli 2007 -
Seit Anfang 2006 ist das neue Versicherungsvertrags-Gesetz in Kraft und bestimmt unter anderem, dass mit einer Handänderung der Versicherungsvertrag per sofort endet. Nach altem Recht lief der Versicherungsschutz noch 14 Tage weiter, wenn der Versicherer den Vertrag nicht auflöste.
In Kantonen mit einem Versicherungsobligatorium für Gebäude bleibt der Versicherungsschutz aufrecht und bildet so eine Ausnahme vom Gesetz. Bei
buchlichen Erwerben wie Grundstückkäufen oder –schenkungen weiss der Erwerber vor der Handänderung, dass er Eigentümer wird und seine Risiken zu decken hat. Er kann also den Übergang oder eben Nichtübergang des Versicherungsschutzes vorgängig prüfen. Liegt aber ein ausserbuchlicher Erwerb vor, nämlich beim Tod eines Grundeigentümers, ist der Erbe sofort Eigentümer. Praktisch heisst das, dass sich der Erbe sofort um einen Versicherungsschutz des Grundeigentums kümmern und sich mit der Versicherung einigen muss, andernfalls kein Versicherungsschutz für das Grundeigentum vorliegt.
Alle Artikel unter News anzeigen.