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Weiterbeildungskosten. Berufsbegleitendes Betriebsökonomiestudium FH

Montag, 12 Januar 2009 -
Als Weiterbildungskosten abziehbar sind Auslagen, die im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs anfallen. Dazu gehören auch Fortbildungskosten zur Sicherung der bisherigen Stelle, welche im Wesentlichen keine zusätzlichen Berufschancen vermitteln. Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung (sog. Berufsaufstiegskosten) oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dienen, sind keine Weiterbildungskosten. Auch Auslagen, die anfallen, um die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung eines eigentlichen Berufs zu erlernen (z.B. Lehre, Handelsschule, Matura, Studium, Nachdiplomstudien usw.) sind nicht abziehbare Ausbildungskosten.
Das in casu absolvierte Fachhochschulstudium eines Steuerrevisors geschieht zwar berufsbegleitend und liegt auch im Interesse des Arbeitgebers. Es eröffnet jedoch dem Beschwerdeführer ein Wirkungsfeld, das weit über dasjenige seiner gegenwärtigen Tätigkeit als Steuerrevisors hinausgeht. Überdies hatte der Steuerpflichtige das Studium schon aufgenommen, bevor er die Stelle angetreten hat. Es handelt sich deshalb um nicht abziehbare Ausbildungskosten.
Bundesgericht, April 2008


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