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Vorsorgeausgleich über die gesamte Ehedauer

Freitag, 21 September 2007 -
Das Scheidungsrecht regelt zwingend die hälftige Teilung der Pensionskassen-Austrittsleistungen, die während der gesamten Ehedauer angewachsen ist. Erübrigt sich eine solche Teilung, weil ein Vorsorgefall eingetreten ist, muss der Scheidungsrichter den Vorsorgeausgleich über eine "angemessene Entschädigung" gewährleisten. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich meistens am gesetzgeberischen Konzept der hälftigen Teilung, soweit dies im konkreten Einzelfall möglich ist. Dabei ist von der gesamten Ehedauer ohne Abzug der Trennungszeit auszugehen. Das Ergebnis muss vor allem dann, wenn der Vorsorgefall kurz vor der Scheidung eintrat, einer hälftigen Teilung der Austrittsleistung entsprechen.
(Quelle: BGE/NZZ)


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