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Ungültige Eigentumsvorbehalte

Montag, 02 November 2009 -

Oft kann man in den Lieferbedingungen von Unternehmen lesen, dass die Ware bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers bleibt.

In der Schweiz gelten solche Erklärungen nicht. Ein Eigentumsvorbehalt ist rechtlich nur dann durchsetzbar, wenn er im Eigentumsvorbehaltsregister beim zuständigen Betreibungsamt eingetragen ist. Was es dazu braucht, kann unter www.schkg.ch Rubrik "Eigentumsvorbehalt" nachgelesen werden.

Anders sieht das in Österreich oder in Deutschland aus. Da lohnt sich zu wissen, dass eine Erklärung in den Lieferbedingungen ausreicht, um bei Zah­lungs­un­fähigkeit des Kunden sein Recht geltend zu machen.

In Deutschland z.B. werden zwei Arten von Eigentumsvorbehalten unter­schie­den: 
der einfache Eigentumsvorbehalt 
und der verlängerte Eigen­tums­vor­behalt. Der einfache Eigentumsvor­behalt bewirkt, dass die verkaufte Ware so­lange im Eigentum des Verkäufers bleibt bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt stellt sogar die Eigentumsrechte an den weiter­verarbeiteten Waren sicher.



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