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Fläche des Mietobjekts

Dienstag, 27 Mai 2008 -

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Mietfläche eines Geschäftsraumes vor Unterzeichnung des Vertrages genau zu prüfen ist, andernfalls keine spätere Klage anerkannt wird.

Im Detail war eine Mieterin eines Geschäftsraumes an das Gericht gelangt, weil die Fläche des Mietobjekts nur 80m 2 anstelle der angegebenen 143 m 2 aufwies. Die Mieterin wollte vom Vertrag wegen Grundlagenirrtums zurücktreten.

Das Bundesgericht wies die Klage ab, weil die Mieterin sich nicht vor Ver­tragsschluss genau um die Mietfläche gekümmert hat. Wäre nämlich die Fläche ein entscheidendes Kriterium für die Vertragsunterzeichnung gewesen, hätte die Mieterin diesen Umstand genau geprüft. Da sie aber vor Unterzeichnung des Vertrages sogar angegeben hatte, ein Lokal zwischen 50 und 200m 2 mieten zu wollen, schien die Fläche unwesentlich zu sein und die Klage wurde abgewiesen.

(Quelle: BGE 4A_408/2007)



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