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Bestechungsgelder steuerlich nicht abziehbar

Freitag, 28 September 2007 -
Gemäss dem neuesten Kreisschreiben der eidgenössischen Finanzverwaltung gelten Zahlungen von Bestechungsgeldern an schweizerische oder fremde Amtsträger steuerlich nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand. Diese Gelder, welche oftmals als «Servicegebühren», «after sales tax», «Transportkosten», «Umtriebsentschädigungen», «Repräsentationsspesen», «Werbekosten» o.ä. bezeichnet werden, können weder von juristischen noch privaten Personen vom Einkommen abgezogen werden.
Bestechung ist das Angebot, das Versprechen oder die Gewährung eines nicht gebührenden Vorteils an ein Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, an einen Beamten, an einen amtlich bestellten Sachverständigen, an Übersetzer oder Dolmetscher, an einen Schiedsrichter oder an einen Angehörigen der Armee. Der Bestochene verspricht in diesem Zusammenhang zu Gunsten des Bestechers oder zu Gunsten eines Dritten eine pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung. Der Vorteilsgeber sowie der Amtsträger sind strafbar. Bei Bestechung kann der Tatbestand sowohl einen schweizerischen als auch einen ausländischen Amtsträger betreffen.
Der Vorteil kann in verschiedenster Form auftreten. Als Vorteile gelten alle nicht gebührenden Zuwendungen materieller oder immaterieller Art. Jede objektiv messbare, rechtliche, wirtschaftliche oder auch persönliche Besserstellung des Empfängers gilt als Vorteil. Klassisch ist das Geschenk von Bargeld. Daneben fallen Sach- und Nutzgeschenke unter den Vorteilsbegriff, wie z. B. die Zuwendung wertvoller Gegenstände, die Überlassung eines Leihwagens, die Ge-währung von Firmenrabatten oder das Spendieren einer Reise. Der Verzicht auf geldwerte Leistungen (wie z.B. der Schuldenerlass oder eine negative Schuldanerkennung) gilt auch als nicht gebührender Vorteil.
Es ist für die Steuerbehörde nicht einfach, herauszufinden, ob die steuerpflichtige Person den Abzug von Bestechungsgeldern im Sinne des Strafrechts zu Gunsten schweizerischer oder ausländischer Amtsträger geltend macht. Die Steuerbehörden sind nicht verpflichtet, den Strafbehörden die Bestechungs– und Vorteilsgewährungsfälle anzuzeigen, von denen sie in Ausübung ihres Amtes Kenntnis erlangt haben.
(Quelle: Eidg. Finanzverwaltung)


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