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Das neue Mehrwertsteuergesetz-Übergangsinformationen
MwSt. Uebergangsinfo 01
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Mehr Schutz von Personendaten ab dem 1. Januar 2008
Mittwoch, 31 Oktober 2007 -
Im März 2006 hat die Bundesversammlung eine Änderung des Bundesgesetzes über den Datenschutz (
nachstehend „DSG“)
sowie einen Bundesbeschluss verabschiedet, der den Bundesrat zur Ratifizierung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung von Personen bezogenen Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitende Datenübermittlung ermächtigt. Die Revision des
DSG
verfolgte zwei Hauptziele: Einerseits sollte der Motion „Erhöhter Schutz für Personendaten bei Online-Verbindungen“ der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates und der Motion „Erhöhte Transparenz bei der Erhebung von Personendaten“ der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates Folge geleistet werden. Andererseits musste das
DSG
im Hinblick auf die Ratifizierung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung Personen bezogener Daten an die Anforderungen dieses Zusatzprotokolls angepasst werden.
Das revidierte Gesetz – welches am 1. Januar 2008 in Kraft tritt – stärkt die Stellung der betroffenen Personen, indem es mehr Transparenz bei der Bearbeitung von Personendaten schafft, insbesondere durch die Einführung einer Informationspflicht gegenüber den betroffenen Personen beim Beschaffen von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen. Die grenzüberschreitende Datenbekanntgabe wird neu geregelt; dabei wird namentlich auf die Meldepflicht für die Übermittlung von Datensammlungen ins Ausland verzichtet. Die Bestimmungen über die Anmeldung von Datensammlungen werden an die Verpflichtung zu erhöhter Transparenz angepasst. Eine neue und innovative Bestimmung führt die Möglichkeit ein, dass Datenverarbeitungsprodukte und –systeme zur Bearbeitung von Personendaten zertifiziert werden und ermutigt die Inhaber von Daten-Sammlungen dazu, Datenschutzverantwortliche zu bezeichnen. Und nicht zuletzt ist der eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte berechtigt, gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und der Departemente Beschwerde zu führen, wenn eine von ihm abgegebene Empfehlung abgelehnt wird.
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