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Familienstiftung

Dienstag, 25 März 2008 -

Familienstiftungen entstehen durch eine öffentliche Urkunde und werden damit zu einer juristischen Person.

Familienstiftungen zählen zu den Sonderstiftungen. Daher bestehen für diese gesetzliche Rahmenbestimmungen bezüglich Zweckbestimmung und Begünstigtenkreis. Diese Stiftungsart ist für den Stifter hauptsächlich zu Zwecken der Nachlassplanung attraktiv.

Gemäss schweizerischem Recht dürfen nicht sämtliche Familienmitglieder begünstigt werden, sondern nur diejenigen, die sich in einer materiellen Notlage befinden. Auch die Tatsache, dass Familienstiftungen steuerpflichtig sind, führen vermehrt zu Abwanderungen und Gründungen im Ausland.

Die Familienstiftungen unterliegen keiner staatlichen Aufsicht, daher ist auch eine effiziente Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen unmöglich.

Quelle: Zeitschrift "der schweizerische Treuhänder 03/2008"

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