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AHV-Beiträge auf Dividenden

Montag, 02 Februar 2009 -
Teil der Unternehmenssteuerreform II ist die längst fällige Entlastung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung auf die Ausschüttung bei qualifizierten Beteiligungen (5-10%) von Gewinnen bei juristischen Personen. Das bedeutet, dass Gewinnentnahmen bei den Bundessteuern ab 1.1.2009 nur noch zu 60% und bei den Kantonen zu unterschiedlichen Anteilen zwischen 25% und 70% oder bei einzelnen Kantonen leider immer noch voll besteuert werden.
Bisher wurde versucht, das Unternehmergehalt bei Gesellschaften, die durch 1 oder mehrere Unternehmer beherrscht werden, möglichst hoch anzusetzen und damit die Gewinnsteuer entsprechend zu reduzieren oder ganz zu eliminieren. Mit der reduzierten Dividendenbesteuerung besteht die grosse Wahrscheinlichkeit, dass sich das Verhalten der mitarbeitenden Hauptbeteiligten von Kapitalunternehmen insofern ändern wird, als sie aufgrund der gegenüber Erwerbseinkommen vorteilhafteren Besteuerung von Dividenden und deren Beitragsfreiheit bei der AHV anstelle von Salär vermehrt Dividenden beziehen.
Aus Sicht der AHV-Ausgleichskassen ist ein solcher Verlagerungseffekt problematisch, weil sich damit das massgebende Entgelt für die AHV erheblich reduzieren würde. Aufgrund dieser absehbaren Entwicklung hat das Bundesamt für Sozialversicherungen den Ausgleichskassen mitgeteilt, dass es die Kriterien, unter welchen Voraussetzungen diese ausgeschüttete Gewinne zum massgebenden Lohn zu zählen haben, als Handlungsanleitung in die Verwaltungsanweisungen aufnimmt.
Das heisst, dass bei einem Missverhältnis zwischen deklarierten Erwerbseinkommen und Dividende, die Dividendenzahlung im übersteigenden Umfang dem massgebenden Lohn zuzurechnen ist.


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