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Steuerberater haftet nicht für Busse wegen Steuerhinterziehung

Mittwoch, 06 Februar 2008 -

Wer wegen Steuerhinterziehung gebüsst wird, kann dafür nicht von seinem Steuerfachmann Schadenersatz wegen schlechter Beratung verlangen. Das Bundesgericht hat einer St. Galler Steuerberatungsfirma Recht gegen.

Ein Thurgauer Ehepaar und Ihre Firma hatten sich in Steuerfragen von einer spezialisierten Firma aus St. Gallen beraten lassen. 1990 und 1993 kaufte das Geschäft der Eheleute einen Porsche für 80'000 Franken und einen Mercedes für 200'000 Franken. Der Porsche ging 1993 zu einem Restbuchwert von 10'000 Franken auf den Gatten über.

Der Mercedes wurde von den Eheleuten privat genutzt. 1997 erhielt das Ehepaar eine Busse über 83'000 Franken wegen Steuerhinterziehung, weil es den Porsche und die Nutzung des Mercedes nicht als geldwerte Leistung ihrer Firma deklariert hatten.

Der gesamte Betrag wurde später noch auf 90'000 Franken reduziert. Die Betroffenen forderten in der Folge vom Beratungsbüro Schadenersatz, weil es sie mangelhaft beraten habe. 2006 hiess das St. Galler Handelsgericht ihre Klage teilweise gut und verurteilte die Beratungsfirma zur Zahlung von zwei Dritteln des Betrages.

Das Bundesgericht hat ihre Berufung nun gutgeheissen. Laut den Lausanner Richtern sind Bussen höchstpersönlicher Natur. Es sei deshalb ausgeschlossen, dafür von einem Dritten Schadenersatz zu fordern. Eine Ausnahme könne nur gelten, wenn der Steuerpflichtige gebüsst werde, obwohl ihn kein eigenes Verschulden treffe.



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