Einsicht in Steuerdaten
Dienstag, 22 April 2008 -Steuerpflichtige haben grundsätzlich das Recht, Einsicht in ihre eigenen Steuerakten zu nehmen, wenn eine rechtskräftige Veranlagung vorliegt.
Auskünfte zu fremden Steuerakten werden in den folgenden 15 Kantonen aus Prinzip nicht erteilt: SZ, NW, GL, ZG, SO, BS, BL SH, AI, GR, AG, TG, TI, GE, JU.
Die übrigen Kantone bieten eine Einsicht in die Steuerfaktoren von Dritten, also in das steuerbare Einkommen/steuerbare Vermögen bei Privatpersonen und den steuerbaren Ertrag/steuerbare Kapital von juristischen Personen.
Je nach Kanton unterliegen die Auskünfte Beschränkung, z.B. bezüglich des Wohnsitzes des Auskunftsberechtigten, und sind mit Gebühren verbunden.
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