Herausgabe von Bestechungsgeldern an den Arbeitgeber
Freitag, 14 Dezember 2007 -Ein Mitarbeiter, der von einem Dritten Zahlungen in einer Höhe erhält, die keinen Trinkgeld-Charakter mehr haben, hat diese auch dann dem Arbeitgeber herauszugeben, wenn es sich nicht um eigentliche Bestechungsgelder handelt.
Im konkreten Fall hatte das Arbeitsgericht zu beurteilen, ob 50'000 Franken Entschädigung für einen grossen persönlichen Einsatz ausserhalb der Arbeitszeit als Bestechungsgeld gelte oder nicht. Bestechungsgelder sind dem Arbeitgeber von Gesetzes wegen herauszugeben. Von der allgemeinen Herausgabepflicht sind nur
die Gelegenheitsgeschenke und Trinkgelder ausgenommen
.
Dieser allgemeine Grundsatz verhindert, dass ein Mitarbeiter durch Entgegennahmen von Geldern in einem Interessenkonflikt zwischen Arbeitgeber und Kunde gerate. Beim erwähnten erhaltenen Geldbetrag handle es sich nicht mehr um ein Trinkgeld. Somit hat der Beklagte mit der Annahme des Geldes gegen seine Treue- und Interessenwahrungspflicht verstossen. Er muss den erhaltenen Betrag seinem Arbeitgeber herausgeben.
(Quelle: Arbeitsgericht Zürich)
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