Geschäfts- und Privatvermögen im Steuerrecht (Teil 2)
Dienstag, 15 Juli 2008 -
Wenn viel dafür spricht, nicht betriebsnotwendige Unternehmensüberschüsse ins Privatvermögen zu überführen, denn lautet die steuerliche Schlüsselfrage, auf welchem Weg dies am steuergünstigsten geschehen kann. Neben der herkömmlichen Gewinnausschüttung kommen auch noch andere steuerliche attraktive Formen des Gewinntransfers in Frage.
- Unternehmsfinanzierung: mit einem Darlehen des Anteilsinhabers an die Gesellschaft kann zumindest ein Teil des Unternehmergewinns in Form einer Zinsleistung ins Privatvermögen überführt werden
- Unternehmerlohn: zwar sind mit einem hohen Unternehmerlohn auch nicht rentenbildende Sozialleistungen (AHV) verbunden, im Vergleich schneidet diese Lösung dennoch steuerlich meist besser ab (steuerliche Grenzen, maximal zulässiges Unternehmergehalt). Sobald auch bei der direkten Bundessteuer wie bei den meisten kantonalen Steuern die wirtschaftliche Doppelbesteuerung gemildert ist, wird diese Variante an Bedeutung verlieren.
- Berufliche Vorsorge: mit einer zusätzlichen Kaderversicherung können über die Versorge zu steuerlich attraktiven Bedingungen (steuerlich privilegierte Kapitalleistung Unternehmensgewinn ins Privatvermögen transferiert werden. Es gibt hier aber steuerliche Grenzen.
- Nennwertrückzahlung: steuerneutrale Rückzahlung von Nominalkapital. Mindestkapital von Fr. 100'000.- darf bei einer Aktiengesellschaft und Fr. 20'000.- bei einer GmbH nicht unterschritten werden.
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