Einsprachefrist
Dienstag, 13 Mai 2008 -Die Wiederherstellung einer Einsprachefrist setzt voraus, dass der Säumige innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein Begehren um Wiederherstellung der versäumten Frist stellt. Diese 30-tägige Frist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Steuerpflichtige von der Fristversäumnis Kenntnis erlangt oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte Kenntnis erlangen müssen. Ein Steuervertreter handelt unsorgfältig, wenn er sich bei der für ihn tätigen Hilfsperson nach Ablauf der Einsprachefrist nicht vergewissert, ob die Einsprache rechtzeitig eingereicht wurde.
Quelle: Verwaltungsgericht SZ, 14.06.07
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