Steuerfolgen
Dienstag, 18 März 2008 -Ohne anders lautende Vereinbarung führt der Tod eines Teilhabers einer Kollektivgesellschaft oder eines unbeschränkt haftenden Teilhabers einer Kommanditgesellschaft zur Auflösung der Gesellschaft.
Die Gesellschafter können indessen vereinbaren, dass die Gesellschaft beim Tode eines Teilhabers mit dessen Erben weitergeführt wird oder dass alle oder einzelne Erben das Recht haben, in die Gesellschaft einzutreten.
Als Folge der Universalsukzession geht der ideelle Anteil des Erblassers unentgeltlich auf die Erben über. Der Erblasser erzielt mit dem Tod kein Entgelt und realisiert somit weder Reserven noch einen allfälligen Mehrwert. Dies gilt auch für die übrigen Teilhaber und die Erben des verstorbenen Teilhabers.
Falls sich ein oder mehrer Erben dazu entschliessen in die Gesellschaft einzutreten, müssen diese die massgebenden Buchwerte der Schlussbilanz des Erblassers übernehmen. Falls nur ein Erbe die Fortführung übernimmt, müssen die vermögensrechtlichen Ansprüche des verstorbenen Teilhabers am Vermögen der Gesellschaft festgelegt werden.
Falls sich jedoch kein Erbe dazu bereit erklärt, die Unternehmung weiterzuführen, führt dies zur Umwandlung der Personengesellschaft in eine Einzelfirma oder zu einer Weiterführung einer reduzierten Personengesellschaft mit den verbleibenden Nichterben.
Quelle: WEKA Finanzberatungs-Praxis "Steuerplanung im Rahmen der KMU-Nachfolge"
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