Familienzulagengesetz ab 01.01.09
Montag, 19 Januar 2009 -
Was sind Familienzulagen?
Familienzulagen sollen die Kosten für die Kinder teilweise ausgleichen
Als Familienzulagen gelten:
Kinderzulagen
Ausbildungszulagen
Die Kantone können auch Geburts- und Adoptionszulagen einführen
Wer kann Familienzulagen beziehen?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausserhalb der Landwirtschaft nach FamZG
Nichterwerbstätige mit bescheidenem Einkommen nach FamZG
Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind nach FLG:
Arbeitsnehmerinnen und Arbeitsnehmer
Selbständigerwerbende
Selbständigerwerbende nach kantonalem Recht;
BE, LU, SZ, NW, GL, BS, BL, SH, SG, VD, VS, GE
Für welche Kinder besteht Anspruch?
Eigene Kinder (auch adoptierte Kinder)
Stiefkinder, die überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils wohnen
Pflegekinder, die unentgeltlich aufgenommen worden sind
Geschwister und Enkel, für deren Unterhalt die bezugsberechtigte Person aufkommt
Welche Arten von Zulagen sind vorgesehen?
Kinderzulagen bis 16 Jahre: CHF 300.00 / Monat
Ausbildungszulagen ab 16 bis max. 25 Jahre, sofern in Ausbildung: CHF 350 / Monat
Die Kantone können diese Ansätze erhöhen (z. B. BE, NW, ZG, FR)
Die Kantone LU, UR, SZ, NW, FR, VD, VS, NE, GE und JU gewähren Geburtszulagen
Adoptionszulagen kennen die Kantone UR, NW, FR, VD, VS, NE, GE und JU
Was gilt als Ausbildung?
Als Ausbildung gilt:
Besuch von Schulen oder Kursen, die der Allgemeinbildung oder der Berufsbildung dienen
Die berufliche Ausbildung im Rahmen einer Lehre
Nicht in Ausbildung ist, wer zur Hauptsache erwerbstätig ist und nur nebenbei eine Schule oder Kurse besucht
Kein Anspruch besteht, wenn das Einkommen (Einkommen aus Erwerb, Vermögen, Renten, und Taggelder) eines Kindes den Betrag der maximalen vollen AHV-Altersrente (ab 1.1.2009 CHF 27'360) übersteigt.
Welcher Elternteil hat Anspruch auf die Zulagen?
Grundsatz: Für jedes Kind nur eine Zulage (Ausnahme: Differenzzulage)
Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen, so richtet sich der Anspruch nach folgender Reihenfolge:
1.
Die erwerbstätige Person
2.
die Person, welche die elterliche Sorge hat
3.
Wer überwiegend mit dem Kind zusammenlebt
4.
Wer im Wohnkanton des Kindes arbeitet
5.
Wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen erzielt
Wann gibt es Differenzzulagen?
Anspruch auf eine Differenzzulage besteht, wenn die zweitanspruchsberechtigte Person in einem Kanton arbeiten, in dem die Zulage höher ist als im Kanton mit dem Hauptanspruch.
Haben Kinder im Ausland Anspruch?
Zulagen für Kinder im Ausland werden nur ausgerichtet, wenn ein Staatsvertrag dies vorsieht:
An Staatsangehörige von EU- und EFTA Ländern werden die Zulagen für Kinder, die in den Ländern der EU oder der EFT leben, ausgerichtet.
An Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro und Serbien werden die Zulagen auch für Kinder ausgerichtet, die nicht in der Schweiz wohnen.
Welche Besonderheiten gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?
Teilzeittätigkeit:
Es besteht voller Anspruch bei einem monatlichen Lohn, der mindestens dem Betrag der halben minimalen AHV-Rente entspricht (ab 1.1.2009 CHF 570.00 / Monatlich bzw. CHF 6'840 / Jahr)
Beschäftigungen bei mehreren Arbeitgeber werden zusammengezählt, der Anspruch besteht bei demjenigen Arbeitgeber, der den höchsten Lohn ausrichtet
Zulagenanspruch ist an den Lohn gekoppelt
Bei Krankheit und Unfall bleibt der Anspruch für den laufenden und drei weiter Monate bestehen
Bei Mutterschaftsurlaub jedoch längstens während 16 Wochen
Welche Besonderheiten gelten für Nichterwerbstätige?
Anspruchsvoraussetzung:
Steuerbares Einkommen darf den anderthalbfachen Betrag der maximalen AHV-Rente (ab 1.1.2009 CHF 41'040 / Jahr bzw. CHF 3'420 / Monat) nicht übersteigen
Kein Ergänzungsleistungsbezug
Kein Bezug einer AHV-Altersrente
Ehegatte darf nicht selbstständig erwerbend sein
Grundsätzlich kein Anspruch auf Leistungen, wenn das Kind im Ausland wohnt (Ausnahmen: Österreich und Slowenien)
Wie ist die Unterstellung der Arbeitgeber geregelt?
Arbeitgeber müssen sich in jedem Kanton, in dem sie ihren Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung betreiben, einer dort tätigen FAK anschliessen
Es gibt keine Befreiungen mehr!
Zweigniederlassungen sind der FAK am Ort der Zweigniederlassung unterstellt, nicht der FAK am Hauptsitz
Alle Verbandsausgleichskassen können in allen Kantonen eine FAK führen!
Zudem: Weitere von den Kantonen anerkannte FAK
Wie ist die Unterstellung weiterer Kategorien geregelt?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in welchem sie für die AHV erfasst sind.
Es besteht eine Anschlusspflicht!
Nichterwerbstätige werden durch die kantonale FAK am Wohnsitz erfasst
Wie läuft das Anmeldeverfahren?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer melden ihren Anspruch ihrem Arbeitgeber
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber melden ihren Anspruch ihrer FAK
Nichterwerbstätige melden sich bei der kantonalen FAK
Wie läuft die Auszahlung? Was ist weiter zu beachten?
Auszahlung
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Im Regelfall durch den Arbeitgeber zusammen mit dem Lohn
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber: Über die zuständige FAK
Nichterwerbstätige: Durch die kantonale FAK
Meldepflicht
Jede Änderung der persönlichen , finanziellen und beruflichen Verhältnisse, die den Anspruch und die Höhe der Zulagen beeinflussen, müssen gemeldet werden.
Welche Änderungen bringt das FamZG für die Arbeitgeber?
Wegfall der Befreiung: Jeder Arbeitgerber muss einer Familienausgleichskasse angehören!
Neue Familienausgleichskassen: Zugelassen sind alle Verbandsausgleichskassen, jedoch besteht keine Verpflichtung, eine FAK zu führen.
Dies kann zu neuen Zuständigkeiten führen: Bisher z.B. Anschluss bei der kantonalen FAK, neu Anschluss bei der verbandseigenen FAK
Fazit: Unbedingt mit der Ausgleichskasse Kontakt aufnehmen!
Führ die Ausgleichskasse eine eigene FAK? Führt der Berufsverband eine eigene FAK?
Ansonsten obligatorischer Anschluss an die and die kantonale FAK!
Folge bei Kassenwechsel: Neuanmeldung aller Bezugsberechtigten
Schriftliche Information der Mitarbeitenden über die Veränderungen bei den Familienzulagen
Aufforderung der Mitarbeitenden zur Beantwortung von Fragen hinsichtlich Bestandesaufnahme der neuen Anspruchssituation
Neuüberprüfung der Ansprüche auf Familienzulagen nach dem 1.1.2009 unter Miteinbezug der Mitarbeitenden
Welche Änderungen bringt das FamZG für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?
Mindestzulagen von CHF 300 bzw. 350
Volle Zulagen schon bei Teilzeitbeschäftigung über CHF 6'840 / Jahr (halbe minimale AHV.Rente)
Differenzzulagen
Einheitliche Regelung der Anspruchskonkurrenz
Wo finden Sie ergänzende Informationen?
Bei Ihrer FAK
www.ausgleichskasse.ch
,
www.ahv.ch
, http://www.bsv.admin.ch/themen/zulagen
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