Risikobeurteilung im Anhang der Jahresrechnung
Dienstag, 29 April 2008 -
Seit dem 1. Januar 2008 ist das neue Obligationenrecht in Kraft. Im revidierten Artikel 663b Ziffer 12 OR wird der Verwaltungsrat beauftragt, eine Risikobeurteilung durchzuführen und im Anhang zur Jahresrechnung darüber zu berichten. Da der Anhang Bestandteil der Jahresrechnung ist, müssen die Angaben zur Risikobeurteilung von der Revisionsstelle geprüft werden. Die neuen Bestimmungen gelten – unabhängig ihrer Grösse – für Aktiengesellschaften und Vereine, soweit sie einen kaufmännischen Zweck verfolgen.
Das revidierte Obligationenrecht überträgt dem Verwaltungsrat von Aktiengesellschaften in Art. 663b Ziffer 2 OR eine neue Aufgaben: der Gesetzgeber erwartet von ihm eine systematische inhaltliche Auseinandersetzung mit den Unternehmensrisiken und übertragt ihm die Pflicht, im Anhang zur Jahresrechnung über die Durchführung der Risikobeurteilung zu berichten. Damit wird die Risikobeurteilung auch zum Prüfungsgegenstand der Revisionsstelle. Diese bestätigt, dass der Verwaltungsrat eine Auseinandersetzung mit den Risiken des Unternehmens vorgenommen hat.
Die Deklaration zur Risikobeurteilung im Anhang soll kurz ausfallen. Firmen sollen ihre Risiken im Anhang nicht offen legen müssen und damit Wettbewerbsnachteile generieren. Das Statement im Anhang ist jedoch von grosser Bedeutung: es steht stellvertretend dafür, dass die Unternehmung über eine für ihre Grösse und Tätigkeit adäquates Risiko-Management verfügt.
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