Vereinfachung MWST
Freitag, 31 August 2007 -
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vereinfacht die Handhabung der Mehrwertsteuer weiter. Sie hat verschiedene Praxisänderungen vorgenommen, die seit dem 1. Januar 2007 gelten. Insbesondere gleicht sie die steuerliche Behandlung von Leistungen der Arbeitgeber an das Personal an die Praxis des neuen Lohnausweises bei den direkten Steuern an. Nicht mehr steuerbar ist neu das gesamte Entgelt für den Vertrieb aus der Schweiz und Liechtenstein von Fondsanteilen ausländischer kollektiver Kapitalanlagen. Für die steuerliche Behandlung von Analyse-Leistungen ist neu der Sitz des Leistungsempfängers massgebend und nicht mehr der Ort des Leistungserbringers.
Die Vereinfachung der Praxis von direkter Steuer und MWST bei den Leistungen an das Personal bedeutet für die Unternehmen weniger administrativen Aufwand. Ausserdem sind die meisten dieser Leistungen bei der MWST nicht mehr zu versteuern, sofern sie eine bestimmte Wertlimite nicht übersteigen. Das betrifft unter anderem die private Nutzung von Arbeitswerkzeugen wie PC, Laptop, Handy und Ähnlichem, Personalrabatte auf Waren, Naturalgeschenke, die unentgeltliche Abgabe von Abonnementen öffentlicher und privater Verkehrsbetriebe sowie die Reisekosten für Begleitpersonen auf Geschäftsreisen. Zudem gelten für die pauschale Ermittlung des Privatanteils an den Autokosten neue, tiefere Ansätze.
Vereinfachungen gibt es auch im Zusammenhang mit dem neuen Kollektivanlagen-Gesetz, das seit dem 1. Januar 2007 in Kraft ist. Grundsätzlich ist die Verwaltung von Anlagefonds und anderen Sondervermögen durch Fondsleitungen, Depotbanken und deren Beauftragte bei der MWST nicht steuerbar. Ausländische kollektive Kapitalanlagen, für die in oder von der Schweiz oder Liechtenstein aus öffentlich geworben wird, unterliegen für den Vertrieb ihrer Zertifikate in oder von diesen Ländern aus dem neuen Kollektiv-Anlagengesetz.
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