Postfachmissbrauch
Donnerstag, 02 August 2007 -
Die meisten Postfachinhaber benützen ihr Postfach zu redlichen Zwecken. Einige wenige hingegen verwenden eine Postfach-Adresse zur Verschleierung ihrer Identität in Zusammenhang mit dubiosen Geschäften. Um entsprechenden Missbräuchen wirksam zu begegnen, möchten wir an dieser Stelle über die Rechte und Pflichten eines Postfachinhabers und allfälliger Mitbenutzer informieren:
Der Postfachinhaber ist gesetzlich verpflichtet, der Post seinen Namen und Adresse sowie den korrekten Personennamen oder die korrekte Firmenbezeichnung mit Wohn- bzw. Geschäftsadresse allfälliger Mitbenutzer mitzuteilen. Fantasie-Bezeichnungen genügen diesem Anspruch nicht. Sämtliche Unternehmen müssen im Geschäftsverkehr die im Handelsregister eingetragene Firmenbezeichnung vollständig und unverändert benutzen. Einzelfirmen haben in der Firmenbezeichnung ausnahmslos den Familiennamen des Inhabers oder der Inhaberin anzugeben.
Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen müssen die gleiche Firmenbezeichnung führen wie die Hauptniederlassung. Überdies hat die Firmenbezeichnung den Ort der Hauptniederlassung, den Ort der Zweigniederlassung und die ausdrückliche Bezeichnung als Zweigniederlassung zu enthalten.
Alle Inhaber und Mitbenutzer von Postfächern sind angewiesen, sämtliche Angaben zu unterlassen, die das Publikum über wesentliche tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse des Anbieter, seines Unternehmens, seiner Firmenbezeichnung, seines Wohn- und Geschäftssitzes und seiner Herkunft irreführen können. Bei Verstössen gegen den Postfachvertrag drohen dem Postfach-Inhaber und seinen Mitbenutzern die Kündigung und der Entzug des Postfachs. Bei Verstössen gegen das Firmen- und Lauterkeitsrecht muss mit zivil- und strafrechtlichen Folgen gerechnet werden. Die angedrohten Strafen beinhalten Haft, Gefängnis oder Busse bis zu CHF 100'000
.
Alle Artikel unter News anzeigen.