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Verkehrssünder im Firmenauto: Pflicht zur Nennung des Fahrers

Montag, 11 August 2008 -
Das Bundesgericht hat eine Busse von 480 Franken für den Verwaltungsrat eines Unternehmens bestätigt, der sich geweigert hatte, den Strafbehörden Auskunft über die Identität des Fahrers eines Firmenfahrzeugs zu erteilen. Diese Angabe muss der Halter eines Firmenwagens gemäss Genfer Einführungsgesetz zur eidgenössischen Strassenverkehrs-gesetzgebung machen, wenn mit dem Fahrzeug gegen eine Verkehrsregel verstossen wurde.
Laut einstimmig gefälltem Urteil des Bundesgerichts darf mit solchen kantonalen Bestimmungen zwar nicht erzwungen werden, dass der Verantwortliche eines Unternehmens sich selber oder nahe Familienangehörige der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzt. Andernfalls wäre die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt. Im beurteilten Fall indes hatte der angefragte Verwaltungs­rat nicht geltend gemacht, er würde durch die Preisgabe der Identität des Fahrers sich oder Angehörige belasten. Er hatte vielmehr überhaupt nicht auf die behördliche Anfrage reagiert und damit seine gesetzliche Pflicht zur Kooperation verletzt, wofür er gebüsst werden durfte.
(Quelle: NZZ)


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