Haftung Steuerberater
Dienstag, 25 März 2008 -Wer wegen Steuerhinderziehung gebüsst wird, kann dafür nicht von seinen Steuerfachmann Schadenersatz wegen schlechter Beratung verlangen.
Laut den Lausanner Richtern sind Bussen höchstpersönlicher Natur. Es sei deshalb ausgeschlossen, dafür von einem Dritten Schadenersatz zu fordern. Eine Ausnahme könne nur gemacht werden, wenn ihn kein eigenes Verschulden treffe. Eine solche Ausnahme ist aber nach geltendem schweizerischem Recht ausgeschlossen.
Quelle: Bundesgerichtsentscheid 12.11.2007Alle Artikel unter News anzeigen.