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Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber

Montag, 25 August 2008 -
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetztes über Massnahmen zu Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA). Von diesem Verfahren kann der Arbeitgeber freiwillig Gebrauch machen. Es erleichtert ihm die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/Familienzulagen) und gleichzeitig der Quellensteuer. In erster Linie ist es gedacht für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse, wie sie zum Beispiel in Privathaushalten regelmässig vorkommen.
Erleichterungen für den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber hat mit der für ihn zuständigen Ausgleichskasse einen einzigen Ansprechpartner für alle Bereiche, welche das vereinfachte Abrechnungsverfahren umfasst. Die Abrechnung und der Bezug der Sozialversicherungsbeiträge und der Quellensteuer erfolgen nur einmal pro Jahr.
Abrechnung im vereinfachten Verfahren
Der Arbeitgeber muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Arbeitgeber, die im Fürstentum Liechtenstein wohnende Grenzgängerinnen und Grenzgänger beschäftigen, dürfen aufgrund des Doppelbesteurungsabkommens nicht im vereinfachten Verfahren abrechnen. Dasselbe gilt für Arbeitgeber mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Jura, Neuenburg, Solothurn, Waadt oder Wallis, welche in Frankreich wohnende Grenzgängerinnen und Grenzgänger in einem dieser Kantone beschäftigen.
Auskünfte und weitere Informationen
Die Ausgleichskassen und ihre Zweigstellen geben gerne Auskunft. Das Verzeichnis aller Ausgleichskassen mit den entsprechende Adressen und Telefonnummern befindet sich auf den letzten Seiten jedes Telefonbuchs oder im Internet unter www.ahv-iv.info .
Dieses Merkblatt vermittelt nur eine Übersicht. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend.
Herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen.
(Quelle: Eidg. Departement des Innern EDI, Bern, www.bsv.admin.ch)


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