Schwarzarbeit
Mittwoch, 20 Februar 2008 -Schwarzarbeit ist juristisch nicht einheitlich definiert. In der Regel wird darunter eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit bezeichnet, die unter Missachtung gesetzlicher Vorschriften ausgeübt wird. Dabei erstreckt sich die Bandbreite von kleinen Handwerkerleistungen bis hin zu illegaler Erwerbstätigkeit unter Umgehung der Steuer-, Sozialversicherungs- und Ausländerrechts.
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich dafür verantwortlich, dass die vom ihm beschäftigte ausländische Person die notwendigen Bewilligungen besitzt. Als Arbeitgeber gilt, wer ausländische Personen unter Weisung in eigenen Geschäftsräumen beschäftigt.
Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz durch ausländische Personen ist grundsätzlich bewilligungspflichtig. Bei der Bewilligung wird zwischen Erwerbstätigkeit mit Stellenantritt (bei einem Schweizer Arbeitgeber) und die Erwerbstätigkeit ohne Stellenantritt (selbstständige Tätigkeit oder ein ausländischer Arbeitgeber) unterschieden und spielt für die Frist eine grosse Rolle.
Quelle: Zuger Gewerbe 01/08
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