Mehrwertsteuer auch auf illegale und sittenwidrige Geschäfte geschuldet
Montag, 30 November 2009 -Das Bundesgericht hat in seinem neuesten Urteil bestätigt, dass die Mehrwertsteuer auch für sittenwidrige Geschäfte bezahlt werden muss. Eine Bordellbetreiberin wurde zu einer Nachzahlung von Fr. 95'000 verurteilt. Ihr Einwand, dass der Dirnenlohn als sittenwidriges Geschäft nicht Gegenstand der Mehrwertsteuer sein könne nützte ihr nichts. Das Gericht wies auf die Wertneutralität des Steuerrechts hin und erklärte die Besteuerung des Erotik-Salons für zulässig. (Quelle: BGE 2C_430/2008)
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