Nachträgliche Sanierungsarbeiten gelten nicht als Unterhaltskosten
Montag, 26 Oktober 2009 -Falls bei einem neu angelegten Garten nach bereits zwei Jahren Sanierungsarbeiten durchgeführt werden müssen, können diese Kosten nicht als Unterhaltskosten von den Steuern abgezogen werden. Kosten, die eigentlich zu den Gestehungskosten gehörten, können nicht später als Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden. Das Bundesgericht argumentiert weiter, dass die Sanierung nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung eines zuvor bestehenden Wertes dienten, sondern einen neuen Wert geschaffen haben. (Quelle: BGE 2C_57/2008)
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