Haftung des Familienhauptes
Montag, 01 Dezember 2008 -
Der Beklagte ging mit seinen beiden Kindern an einem flachen Hang von rund hundert Metern Länge und Breite schlitteln. Die Schlittelpiste wird jeweils bei Neuschnee durch einen Motorschlitten mit Rolle präpariert. Am fraglichen Tag war der Schnee hart gedrückt, die Schlittelpiste aber nicht vereist. Es schlittelten rund zwanzig Kinder im durchschnittlichen Alter von drei bis sechs Jahren, Nachdem die Kinder ungefähr eine Viertelstunde geschlittelt hatten, fuhren sie, gemeinsam auf einem Plastikbob sitzend, in die Klägerin, die sich zu Fuss auf ungefähr der halben Höhe der Piste befand und hangabwärts ihren Enkelkindern zuwinkte, weshalb sie den Bob nicht kommen sah. Infolge des Zusammenstosses stürzte die Klägerin und erlitt Frakturen im Schulterbereich. Das Zivilgericht des Sensebezirks wie auch das Kantonsgericht Freiburg verneinten die Haftung des Vaters als Familienhaupt. Das Bundesgericht weist die dagegen erhobene Berufung der Klägerin ab.
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