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Vertrag zur Begründung von STWE

Freitag, 07 März 2008 -

Der Vertrag bedarf der öffentlichen Beurkundung durch den kantonal zuständigen Notar. Vor Errichten des Gebäudes ist die Einreichung des Aufteilungsplanes gemäss GBV Art. 33c zwingend vorgeschrieben. Die Anmerkung „Begründung des Stockwerkeigentums vor Erstellung des Gebäudes“ ist von Amtes wegen auf den Blättern des Stammgrundstücks und der Stockwerkanteile einzuschreiben.

Die Löschung dieser Anmerkung kann von jedem Stockwerkeigentümer oder vom Verwalter angemeldet werden. Dies zusammen mit einer Erklärung aller Stockwerkeigentümer, dass die Bauarbeiten abgeschlossen und der Aufteilungsplan mit den fertig gestellten Gebäuden übereinstimmt.

Quelle: Portal für Treuhänder

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