Bundesrat setzt Unternehmessteuerreform II auf Anfang 2009 in Kraft
Montag, 07 Juli 2008 -
Die Unternehmenssteuerreform II tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft, wie der Bundesrat beschlossen hat. Die Kantone haben danach zwei Jahre Zeit, im kantonalen Recht die im Steuerharmonisierungsgesetz vorgesehenen Anpassungen vorzunehmen. Auch auf Bundesebene treten einige Bestimmungen erst später in Kraft, so jene zum Kapitaleinlageprinzip, zu den Liquidationsgewinnen, zum Beteiligungsabzug am 1. Januar 2011. Ab Anfang 2010 gilt bei der Verrechnungssteuer ein Zinsfreibetrag von 200 Franken auf allen Kundenguthaben. Bereits ab 1. Juli 2008 können keine steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven mehr gebildet werden.
Das Schweizer Stimmvolk hatte das Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (Unternehmenssteuerreformgesetz II) am 24. Februar 2008 mit einer Stimmenmehrheit von 50.5 Prozent angenommen. Über das Inkrafttreten musste aber noch der Bundesrat bestimmen.
Übersicht über das Inkrafttreten
1. Juli 2008
- Aufhebung der Möglichkeit zur Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungs-reserven
1. Januar 2009
- Bei der direkten Bundessteuer die Teilbesteuerung der Dividenden für qualifizierte Beteiligungen zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung
- Möglichkeit der Anrechnung der Gewinn- an die Kapitalsteuer bei den Kantonen
- Entlastungen bei der Emissionsabgabe bei Sanierungen und Erhöhung der Freigrenze auf 1 Million Franken auch bei Genossenschaften
1. Januar 2010
- Bei der Verrechnungssteuer gilt ein Zinsfreibetrag von 200 Franken auf allen Kundenguthaben (bisher 50 Franken, aber nur auf Sparkonten).
1. Januar 2011
- Aufschubtatbestände wie Steueraufschub bei Übertragung von Liegenschaften vom Geschäfts- ins Privatvermögen und Aufschub der Besteuerung stiller Reserven bei Erbteilung
- Kapitaleinlageprinzip (ermöglicht die steuerfreie Rückzahlung der von Anteilseignen erbrachten offenen Kapitaleinlagen einschliesslich des bisher steuerbaren Agios)
- Erleichterungen bei der Ersatzbeschaffung bei Neuausrichtungen von Unternehmen
- Entlastung der Liquidationsgewinne (entlastet Selbständigerwerbende bei definitiver Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit durch steuerliche Milderung der Liquidationsgewinne)
- Ausweitung des Beteiligungsabzugs durch Senkung der Beteiligungsquote von 20 auf 10%.
(Quelle: www.efd.admin.ch)
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