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Schwierige Beschwerde gegen interkantonale Doppelbesteuerung
Freitag, 30 November 2007 -
Wer sich gegen eine interkantonale Doppelbesteuerung zur Wehr setzen will, hat es seit Anfang Jahr schwerer. Neu muss vor einer Beschwerde ans Bundesgericht in einem der beiden betroffenen Kantone der Rechtsweg ausgeschöpft werden.
Steuerpflichtige, die bisher von zwei Kantonen für die gleichen Einkünfte besteuert wurden, konnten früher direkt gegen die entsprechenden Veranlagungsverfügungen beim Bundesgericht Beschwerde erheben. Im Sinne einer Ausnahmeregelung wurde nicht verlangt, dass der Betroffene zuerst den kantonalen Instanzenzug ausschöpfen muss.
Diese praktische "Abkürzung" gibt es seit Anfang Jahr nicht mehr. Vielmehr ist gemäss dem neuen Bundesgerichtsgesetz eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in jedem Fall nur gegen Entscheide der letzten kantonalen Instanzen zulässig. Laut einem Leitentscheid des Bundesgerichts hat der Gesetzgeber die bisher geltende Ausnahmeregelung bewusst gestrichen. Diese Streichung könne den Rechtsschutz für den mehrfach Besteuerten zwar erschweren, meint der Gesetzgeber. Bemängelt werde z.B., dass sich das Verfahren jetzt verlängere und verteure und das Durchlaufen des kantonalen Instanzenzuges als wenig sinnvoll erachtet werde, da sich die betroffenen Kantone in einer parteiähnlichen Stellung gegenüber stehen. Gemäss dem Gesetzgeber steht die Neuerung aber im Einklang mit der angestrebten Entlastung des Bundesgerichts, indem es nicht als erste Instanz entscheiden solle.
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