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Erbschaft und Opferhilfe

Freitag, 18 Mai 2007 - Der Anspruch auf eine Opferhilfe-Entschädigung wegen der Tötung eines nahen Angehörigen besteht unabhängig davon, ob der hinterbliebenen Person durch den Todesfall eine Erbschaft zufällt. Kommt zum Beispiel ein Sohn durch ein Verbrechen zum Tode, erhält die Mutter im Rahmen der Opferhilfe eine Genugtuungssumme. Dabei wird aber jede Entschädigung der Kosten für Anwalt, Reisen und Bestattung verweigert, wenn diese Aufwände durch das beim Tod des Sohnes angefallene Erbe gedeckt sind.

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