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Vorsteuervergütung in Deutschland mit weniger administrativem Aufwand

Montag, 01 Februar 2010 -

Schweizer Unternehmen, die in Deutschland Vorsteuern erstattet haben wollen und nicht für Mehrwertsteuerzwecke in Deutschland registriert sind bzw. registriert werden müssen (keine Umsätze in Deutschland), können sich die Vor­steuern mit einem sog. Vorsteuer­ver­gü­tungsantrag beim Bundeszentralamt für Steuern in Deutschland (Schwedt/Oder) erstatten lassen.

Dieser Vergütungsantrag dauerte bis anhin sehr viel Zeit, er wurde oftmals auch aus rein for­malen Gründen abgelehnt. Meistens lag der Ablehnungsgrund in der Unterschrift des An­trag­stellers. Denn das Bundeszentralamt wies die Erstattung zurück, wenn keine « eigenhändige Unterschrift » der Firma vorlag.

SwissVAT hat nun ein Verfahren gegen das Bundeszentralamt beim euro­päi­schen Gerichtshof geführt und ein positives Urteil erwirkt: Der Ver­gü­tungsantrag muss nicht zwingend von dem Steuerpflichtigen selbst un­ter­schrieben werden. Es genügt vielmehr die Unterschrift eines Bevollmächtigten .

Schweizer Unternehmen, deren Vergütungsantrag vom Bundeszentralamt für Steuern wegen der fehlenden « eigenhändigen Unterschrift », insbesondere durch die Unterschrift eines Mitarbeiters, zurückgewiesen wurde, sollten gegen den Be­scheid Einspruch einlegen. (Quelle: SwissVAT)

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