Steuerhaftung der Ehegatten
Montag, 23 Februar 2009 -
Gemäss § 12 Abs. 1 StG/ZH haften die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten solidarisch für die Gesamtsteuer. Diese Norm ist – anders als im Bundessteuerrecht, wo in Art. 13 Abs. 2 DBG ausdrücklich angeordnet ist, dass die Solidarhaftung bei Trennung der Ehe auch für alle noch offenen Steuerschulden entfällt – dahingehend auszulegen, dass die Solidarhaftung der Ehegatten bei einer Scheidung für die während des Zusammenlebens entstandenen Steuerschulden bestehen bleibt. Die Solidarhaftung entfällt hingegen nach § 12 Abs. 1 StG/ZH, wenn einer der beiden Ehegatten zahlungsunfähig ist. Ein Überschuss der Schulden über die Aktiven bedeutet nicht notwendigerweise Zahlungsunfähigkeit, wenn wie in casu ein erhebliches Einkommen vorhanden ist.
Finanzdirektion Zürich, Mai 2007
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