Schweiz leistet Amtshilfe für EU bei MWST-Verstössen gegen EU
Montag, 21 Dezember 2009 -Alle Schweizer Unternehmen, die in der EU am Waren- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen, müssen aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht zahlreiche Vorschriften beachten. Neu ist auch, dass seit diesem Jahr zwischen der Schweiz und der EU ein Abkommen in Kraft getreten ist, das es den Mitgliedstaaten der EU erlaubt, Amts- und Rechtshilfe von der Schweiz bei Verstößen gegen die mehrwertsteuerrechtlichen Vorschriften zu beantragen.
Zwar dient das Abkommen primär der Bekämpfung des Betrugs, jedoch soll nach dem klaren Wortlaut der Vereinbarung auch der Verstoß gegen die mehrwertsteuerrechtlichen Vorschriften verhindert werden. Die Zusammenarbeit der Rechts- und Amtshilfe kann nach diesem Abkommen nicht mehr allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Ersuchen eine Straftat betrifft, die in dem um Amtshilfe ersuchten Land nicht als Straftat eingestuft wird.
Schweizer Unternehmen sollten darum ihre Tätigkeit in der EU aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht sorgfältig prüfen und neue Geschäftsfälle zeitnah abklären. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Neuregelungen zu den Dienstleistungsorten (Quelle: Abkommen ABL. EU 2009 L 46/8ff., ab 1.1.2010)
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