Gemeinsam zum Erfolg
English Deutsch Home
Kontakt

Züllig & Partner Treuhand AG
Mitglied des STV / ZTV
Bahnhofstrasse 9
CH-6340 Baar
Switzerland

Tel:  +41 (0)41 769 60 70
Fax: +41 (0)41 769 60 75

Persönliche Mitteilung ...

Das neue Steuerabkommen Schweiz - Deutschland
Zertifikat "Ansiedlung von EU-Unternehmungen in der Schweiz"
Abgeltungssteuer
Zertifikat
"Steuerabkommen Deutschland - Schweiz"

Wann verjähren Rückforderungs-
ansprüche für irrtümlich erbrachte Leistungen?

Montag, 11 Mai 2009 -
Das Bundesgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann Rückforderungs­an­sprüche für irrtümlich erbrachte Leistungen, wie zum Beispiel versehentliche Zahlungen auf ein Kreditkartenkonto, verjähren.
Rückforderungsansprüche entstehen – wie andere Forderungen auch – entweder aus Vertrag, aus unerlaubter Handlung oder aus ungerechtfertigter Bereiche­rung. Dabei betont das Bundesgericht, dass solche Rückerstattungsansprüche je nach ihrem Entstehungsgrund verschiedenen Verjährungsfristen unterliegen. Erbringt der Schuldner aus Irrtum Leistungen, die gemäss Vertrag nicht geschuldet sind, so gilt für den Rückforderungsanspruch nicht die vertragliche, sondern die bereicherungsrechtliche Verjährungsfrist von einem Jahr.


Alle Artikel unter News anzeigen.