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Revisionsgesetz 2008

Mittwoch, 27 Februar 2008 -

Grössere, börsenkotierte und volkswirtschaftlich bedeutende Gesellschaften müssen durch ein Revisionsunternehmen rsp. einen zugelassenen Revisionsexperten ordentlich revidiert werden. Gross sind nach der 10/20/50-Regel Gesellschaften, welche mehr als CHF 10 Mio. Bilanzsumme und/oder mehr als CHF 20 Mio. Umsatz und/oder mehr als 50 Mitarbeiter haben. Zwei von drei dieser Kriterien müssen in zwei nacheinander folgenden Jahren erfüllt sein. Neu ist, dass der leitende Revisor alle sieben Jahre wechseln muss, das Revisionsunternehmen an sich kann jedoch beibehalten werden.

Mittlere und kleine Kapitalgesellschaften unterliegen der sog. „eingeschränkten Revision“. Diese basiert auf Analysen und Plausibilitätstest sowie einer summarischen Prüfung. Die eingeschränkte Revision führt vor allem zu einer Kostenentlassung der KMU’s.

Kleine Kapitalgesellschaften, welche im Durchschnitt weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen, können durch einen General- oder Gesellschafterbeschluss auf eine Revision verzichten (sog. „Opting-out“), sofern nicht Aktionäre oder Gesellschafter mit einer Mindestbeteiligung von 10% oder eine Statutenbestimmung eine solche verlangen.

Unternehmen

gesetzliche Definition

Revisionsart
Anforderungen
Publikumsgesellschaften
börsenkotiert

ordentliche Revision

staatliches Revisionsunternehmen, Rotation des Revisors

Volkswirtschaftliche Gesellschaften

10/20/50-Regel

ordentliche Revision

zugelassener Revisionsexperte,

Rotation des Revisors

Mittlere Unternehmen

weniger als 10/20/50-Regel

eingeschränkte Revision

zugelassener Revisor, keine Rotation des Revisors nötig

Kleinunternehmen

nicht mehr als 10 Mitarbeiter

eingeschränkte Revision

Anforderung siehe mittlere Unternehmen

Kleinunternehmen

unter 10 Mitarbeiter

keine Revisionspflicht



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