Revisionsgesetz 2008
Mittwoch, 27 Februar 2008 -Grössere, börsenkotierte und volkswirtschaftlich bedeutende Gesellschaften müssen durch ein Revisionsunternehmen rsp. einen zugelassenen Revisionsexperten ordentlich revidiert werden. Gross sind nach der 10/20/50-Regel Gesellschaften, welche mehr als CHF 10 Mio. Bilanzsumme und/oder mehr als CHF 20 Mio. Umsatz und/oder mehr als 50 Mitarbeiter haben. Zwei von drei dieser Kriterien müssen in zwei nacheinander folgenden Jahren erfüllt sein. Neu ist, dass der leitende Revisor alle sieben Jahre wechseln muss, das Revisionsunternehmen an sich kann jedoch beibehalten werden.
Mittlere und kleine Kapitalgesellschaften unterliegen der sog. „eingeschränkten Revision“. Diese basiert auf Analysen und Plausibilitätstest sowie einer summarischen Prüfung. Die eingeschränkte Revision führt vor allem zu einer Kostenentlassung der KMU’s.
Kleine Kapitalgesellschaften, welche im Durchschnitt weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen, können durch einen General- oder Gesellschafterbeschluss auf eine Revision verzichten (sog. „Opting-out“), sofern nicht Aktionäre oder Gesellschafter mit einer Mindestbeteiligung von 10% oder eine Statutenbestimmung eine solche verlangen.
Unternehmen
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gesetzliche Definition |
Revisionsart
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Anforderungen
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Publikumsgesellschaften
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börsenkotiert
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ordentliche Revision |
staatliches Revisionsunternehmen, Rotation des Revisors |
Volkswirtschaftliche Gesellschaften |
10/20/50-Regel
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ordentliche Revision |
zugelassener Revisionsexperte, Rotation des Revisors |
Mittlere Unternehmen |
weniger als 10/20/50-Regel |
eingeschränkte Revision |
zugelassener Revisor, keine Rotation des Revisors nötig |
Kleinunternehmen
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nicht mehr als 10 Mitarbeiter |
eingeschränkte Revision |
Anforderung siehe mittlere Unternehmen |
Kleinunternehmen
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unter 10 Mitarbeiter |
keine Revisionspflicht |
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