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Umfassende Revision des Gesellschaftsrecht in Kraft gesetzt. Bundesrat verabschiedet Ausführungsbestimmungen

Freitag, 26 Oktober 2007 -
Der Bundesrat hat am 17.10.07 die umfassende Revision des Gesellschaftsrechts, die das GmbH-Recht modernisiert und die Revisionspflicht für alle Unternehmen neu regelt, auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. Er hat zudem die totalrevidierte Handelsregisterverordnung mit den erforderlichen Ausführungsbestimmungen verabschiedet, die auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft tritt.
Die neue Handelsregisterverordnung enthält die erforderlichen Vorschriften, welche die Neuregelung der Revisionspflicht umsetzen. Im Handelsregister werden nur Revisionsstellen eingetragen, die eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführen und über eine Zulassung der neuen Revisionsaufsichtsbehörde verfügen. Verzichtet eine Gesellschaft auf eine eingeschränkte Revision, muss sie - zum Beispiel anhand von Erfolgsrechnungen und Bilanzen - belegen, dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Kostenlose Konsultation des Handelsregisters
Um die Transparenz zu verbessern und den Zugang zu den Handelsregister-Informationen zu vereinfachen, wird künftig die kostenlose Einsichtnahme in die Handelsregisterdaten über Internet in der ganzen Schweiz möglich sein. Vorgesehen ist zudem die Umstellung auf eine rein elektronische Führung des Handelsregisters. Die Kunden des Handelsregisters werden in Zukunft Anmeldungen und Belege elektronisch einreichen können. Für diese Umstellung wird den Kantonen eine fünfjährige Übergangsfrist eingeräumt.
Die Handelsregisterverordnung vereinfacht ferner das Beschwerdeverfahren, indem sie den Instanzenzug verkürzt: Über Beschwerden gegen Verfügungen der Handelsregisterämter wird im Kanton künftig nur noch eine einzige (gerichtliche) Instanz entscheiden. Neu geregelt wird auch die Handelsregistersperre. Ein Einspruch gegen eine noch nicht vollzogene Handelsregister-Eintragung bewirkt eine sofortige, zehntägige provisorische Sperre der Eintragung. Die Sperre entfällt, wenn der Einsprecher nicht innert zehn Tagen nachweist, dass er dem Gericht einen Antrag um Erlass einer vorsorglichen Verfügung gestellt hat.


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