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Geschäfts- und Privatvermögen im Steurrecht (Teil 1)

Dienstag, 15 Juli 2008 -
Von einer Kapitalgesellschaft gehaltenes Anlagevermögen wird steuerlich dem Geschäftsvermögen zugeordnet. Die Anteilsrechte an dieser Gesellschaft gehören dagegen beim Unternehmer (Aktionär) in der Regel zum Privatvermögen. Der Aktionär kann seine Beteiligung jedoch auch freiwillig dem Geschäftsvermögen unterstellen. Dies ist allenfalls dann angezeigt, wenn der Unternehmer die Anteilsrechte zu einem grossen Teil fremdfinanziert hat und beim Privatvermögen eine steuerliche Begrenzung des Schuldzinsabzugs drohen würde.
Bei Personengesellschaften oder der Einzelfirma ist die steuerliche Zuteilung des Anlagevermögens zum Geschäfts- oder Privatvermögen nicht immer ganz eindeutig. Auch wenn das Anlagevermögen in den Büchern der Gesellschaft geführt wird, kann der Unternehmer dennoch eine Zuteilung zum Privatvermögen geltend machen, sofern das Anlagevermögen privat genutzt wird und kein betriebsnotwendiges Vermögen darstellt (z.B. Immobilien). Allerdings ist eine laufende Umqualifizierung, je nachdem wo die Steuervorteile liegen, nicht zulässig.
Der Unterscheidung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen kommt eine grosse Bedeutung zu, weil im schweizerischen Steuersystem die beiden Vermögensarten unterschiedlich besteuert werden. So sind Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen steuerfrei, während die Kapitalgewinne auf beweglichem Geschäftsvermögen der Steuerpflicht unterliegen. Dabei spricht man beim Geschäftsvermögen vom sogenannten Buchwertprinzip und beim Privatvermögen vom sogenannten Nennwertprinzip.


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