Honorarverzicht gegenüber sanierungsbedürftiger AG
Montag, 09 März 2009 -
Auch eine unabhängige Drittperson, welche gegenüber einer AG sowohl eine Darlehensforderung als auch eine Forderung aus Honorar hätte, würde im Fall der eingeschränkten Zahlungsfähigkeit der AG auf die Amortisation des Darlehens und nicht auf Zahlung der Honorarforderung bestehen, da auf der Honorarzahlung Einkommens- und allenfalls Mehrwertsteuern zu begleichen sind.
Es besteht keine Rechtspflicht des Aktionärs, durch besondere Leistungen oder Verzichte zur Sanierung der AG beizutragen.
Quelle: Bundesgericht, August 2008
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