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Aufbewahrung von Daten im neuen Zollrecht

Donnerstag, 05 Juli 2007 -
Das neue Zollrecht regelt nicht nur Ein- und Ausfuhr neu, sondern auch welche Daten und Dokumente wie lange und in welcher Form aufbewahrt werden müssen. Folgende Daten und Dokumente müssen aufbewahrt werden:
Zollanmeldungen und Begleitdokumente, Veranlagungsverfügungen, Ursprungsnachweise und –zeugnisse, Waren- und Finanzbuchhaltung sowie Unterlagen über den Veredelungsverkehr und über Waren mit Zollerleichterungen.
Die im elektronischen Verkehr an die Zollverwaltung übermittelten Daten müssen während dreier Monate seit der Übermittlung aufbewahrt werden. Im Reiseverkehr gilt eine Aufbewahrungsfrist von einem Jahr, in den übrigen Fällen, vor allem im Veredelungsverkehr sowie bei Ursprungsnachweisen und –zeugnissen, eine solche von fünf Jahren.
Die Steuerverwaltung sieht übrigens eine längere Frist für die Dokumente vor, welche einen Vorsteuerabzug geltend machen: Zehn Jahre.
Daten und Dokumente können auf Papier, in elektronischer Form oder auf Mikrofichen aufbewahrt werden. Die Daten und Dokumente in elektronischer oder anderer Form müssen dem Original entsprechen, d.h. es müssen alle Angaben (Korrekturen, Zollstempel usw.) enthalten sein, die auch das Dokument in Papierform enthält. In diesem Fall muss das Dokument mit Zollstempel und/oder handschriftlichen Ergänzungen eingescannt werden. Bei den Ursprungsnachweisen und -zeugnissen gilt eine Sonderbestimmung: Soweit sie nicht durch die Zollstellen aufbewahrt werden, müssen sie im Original gesammelt werden. Die Aufbewahrungspflicht hat am 1. Mai 2007 begonnen.
(Quelle: Eidg. Zollverwaltung)


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