Steuerrechtlicher Wohnsitz im interkantonalen Verhältnis
Montag, 15 September 2008 -
Der Steuerwohnsitz als steuerbegründende Tatsache ist grundsätzlich von der Steuerbehörde nachzuweisen. Wenn die von der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt, kann allerdings der steuerpflichtigen Person der Gegenbeweis für die behauptete subjektive Steuerpflicht am neuen Ort auferlegt werden. Wird der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht, ist im Zweifel das bisherige Steuerdomizil als fortbestehend zu betrachten. In casu sprechen die festgestellten Tatsachen dafür, dass die Absicht des dauernden Verbleibens trotz unbestrittenen teilweisen Aufenthalts im Kanton Schwyz weiterhin am bisherigen Steuerdomizil im Kanton Bern verblieb. Der Pflichtige konnte in der Folge den Gegenbeweis nicht erbringen.
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