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Erbanfall bei einer Einzelunternehmung

Dienstag, 04 März 2008 -

Mit dem Tode eines Einzelunternehmens geht sein Vermögen als Ganzes auf dessen Erben über (Grundsatz der Universalsukzession). Sind mehrere Erben vorhanden, so bilden sie fortan eine Erbengemeinschaft.

Der erbrechtliche Übergang vom Geschäftsvermögen führt nicht zu einer Realisation der stillen Reserven, weil weder eine Veräusserung noch eine Verwertung (Überführung ins Privatvermögen) vorliegt. In diesem Fall wird auf die steuerliche Abrechnung verzichtet, da sowohl das Vermögen wie auch die stillen Reserven in der Unternehmung bleiben.

Die Erben werden ungeachtet ihrer aktuellen beruflichten Tätigkeit zu selbstständig Erwerbenden. Es genügt bereits, wenn Sie die Unternehmung übernehmen um sie zu liquidieren. Die gesamten Vermögenswerte, Forderungs- und Schuldverhältnisse gehen unverändert auf die Erben über. Für den Erblasser fliesst darauf Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

Erfolgt im Rahmen der Erteilung eine Veräusserung an einen Miterben, so endet nur für diesen die Selbstständigkeit. Die anderen Erben, die die Unternehmung weiterführen, bleiben selbstständig Erwerbstätig. Führt nur ein Teil der Erben den Geschäftsbetrieb weiter, so haben sie die Werte des Geschäftsvermögens festzusetzen, auf deren Basis die ausscheidenden Erben abgefunden werden. Wird das Erbe geteilt und übernimmt ein Erbe das Unternehmen, habe die ausscheidenden Erben Anspruch auf eine quotenmässige Abgeltung. Verzichten die ausscheidenden Erben auf Ihren Anteil, so liegt eine Schenkung vor, die der kantonalen Erbschaftssteuer unterliegt.

Quelle: WEKA Finanzberatungs-Praxis "Steuerplanung im Rahmen der KMU-Nachfolge"



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