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Rückvergütungen von Versicherungsgesellschaften

Mittwoch, 06 Juni 2007 -
Rückwirkend auf den 1.1.2006 hat die MWST-Verwaltung bei Rückvergütungen von Versicherungsgesellschaften an den Versicherungsnehmer im Bereich der Restschuldversicherungen eine neue Praxis eingeführt. Rückvergütungen unterliegen, da sie als Entgeltsminderung der Versicherungsprämien gelten, neu nicht mehr der MWST. Die neue Praxis korrigiert die frühere, systemwidrige Behandlung der Rückvergütungen beim Versicherungsnehmer als steuerbaren Umsatz. Die Praxisänderung soll in der überarbeiteten Branchenbroschüre Nr. 15 „Versicherungswesen“ offiziell publiziert werden.
Eine Versicherungsgesellschaft hatte von der MWST-Verwaltung im Dezember 2005 die schriftliche Auskunft erhalten, dass im Restschuldversicherungsgeschäft Provisionen an den Versicherungsnehmer der MWST unterlägen, da es sich um Finders Fees handle.
Aufgrund einer im Juni 2006 gegenüber einer anderen Versicherung erteilten gegenteiligen schriftlichen Auskunft der MWST-Verwaltung entstand deshalb Verunsicherung. Die MWST-Verwaltung wurde deshalb aufgefordert, auch der zweiten Versicherung die neue Verwaltungspraxis - wonach es sich aus Sicht der MWST nicht um steuerbare Provisionen, sondern bei der Versicherung um Entgeltsminderungen und beim Versicherungsnehmer um Aufwandminderungen handle - schriftlich zu bestätigen. Dies hat sie folglich getan.

Der ESTV waren von der Versicherung zur Beurteilung verschiedene Rahmenverträge mit Banken bzw. Leasinggesellschaften als Versicherungsnehmer eingereicht worden. Demnach wird den Versicherungsnehmern von Seiten der Versicherung anschliessend an die Ausstellung der Prämienrechnung eine „Provision“ ausgerichtet. Die Berechnung dieser „Provision“ basiert auf der Anzahl der von den Versicherungsnehmern mit ihren Versicherten abgeschlossenen Kredit- oder anderen Finanzierungsverträge.
Die ESTV hält in ihrer Stellungnahme folgendes fest: Bis zum 31. Dezember 2005 galten derartige „Provisionszahlungen“ beim Versicherungsnehmer als steuerbares Entgelt. Im Anschluss an intensive und umfangreiche Abklärungen hat die ESTV diese Praxis überarbeitet, sodass nun ab dem 1. Januar 2006 allfällige Rückvergütungen (z.B. Überschussbeteiligungen, Boni, Provision pro Versicherten) des Versicherers an den Versicherungsnehmer von letzterem als Minderung des Prämienaufwands verbucht werden können. Diese Praxis wird in der überarbeiteten Branchenbroschüre Nr. 15 „Versicherungswesen“ offiziell publiziert.


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