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Verwandtenunterstützung

Mittwoch, 09 Mai 2007 - Mit dem allgemeinen Spardruck erlebt die Verwandtenunterstützung durch die Gemeinden eine Renaissance. Dabei kann jeder zur Kasse gebeten werden, der unterstützungsbedürftige Verwandte in direkter Linie hat. Die Beiträge können erheblich sein und die Interessen der involvierten Parteien weichen meistens stark voneinander ab.

Im Art. 328 ZGB heisst es: "Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden". Dabei ist es wichtig zu wissen, dass Geschwister, Stiefeltern, Stiefkinder sowie verschwägerte Personen weder pflichtig- noch unterstützungsberechtigt sind. Die Höhe der jeweiligen Unterstützungspflicht kann nicht frei entschieden werden, sondern wird durch das Sozialamt festgelegt.

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