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Abzugsfähigkeit von Weiterbildungskosten

Dienstag, 06 Oktober 2009 -

Einige Gerichtsurteile in vergangenen Jahren haben offene Fragen zum Abzug von Wei­ter­bildungskosten präzisiert. So entschied das Bundesgericht, dass Wei­terbildungskosten nur ab­zugsfähig sind, wenn sie im Rahmen eines bereits er­lernten und ausgeübten Berufs anfallen. So sind Fortbildungskosten zur Siche­rung der bisherigen Stelle ohne zusätzliche Berufs­chancen abzugs­fähig . Kosten zum Aufstieg in eine eindeutig höhere Berufsstellung sind hin­gegen nicht abzugsfähig . Es spielt dabei keine Rolle, ob die Kosten berufs­be­gleitend an­fallen und ob die Ausbildung im Interesse des Arbeitgebers liegt. (BGE 2C_589/2007, 2C_590/2007 vom 9.4.2008).
Das Steuergericht in Solothurn entschied, dass es keine Rolle beim Abzug der Wei­ter­bildungskosten spielt, ob eine Schlussprüfung bestanden wurde oder nicht. Das gleiche Gericht anerkannte den Abzug von Weiterbildungskosten für Sprachkurse und Sprachprüfungen, falls der Arbeitnehmer nachher die selbe be­ruf­liche Stellung behält. Auch die Kosten für Sprach­auf­enthalte können ab­ge­zo­gen werden, wenn die entsprechenden Lebenshaltungskosten abgezo­gen werden.


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