Abzugsfähigkeit von Weiterbildungskosten
Dienstag, 06 Oktober 2009 -Einige Gerichtsurteile in vergangenen Jahren haben offene Fragen zum Abzug von Weiterbildungskosten präzisiert. So entschied das Bundesgericht, dass Weiterbildungskosten nur abzugsfähig sind, wenn sie im Rahmen eines bereits erlernten und ausgeübten Berufs anfallen. So sind Fortbildungskosten zur Sicherung der bisherigen Stelle ohne zusätzliche Berufschancen abzugsfähig . Kosten zum Aufstieg in eine eindeutig höhere Berufsstellung sind hingegen nicht abzugsfähig . Es spielt dabei keine Rolle, ob die Kosten berufsbegleitend anfallen und ob die Ausbildung im Interesse des Arbeitgebers liegt. (BGE 2C_589/2007, 2C_590/2007 vom 9.4.2008).
Das Steuergericht in Solothurn entschied, dass es keine Rolle beim Abzug der Weiterbildungskosten spielt, ob eine Schlussprüfung bestanden wurde oder nicht. Das gleiche Gericht anerkannte den Abzug von Weiterbildungskosten für Sprachkurse und Sprachprüfungen, falls der Arbeitnehmer nachher die selbe berufliche Stellung behält. Auch die Kosten für Sprachaufenthalte können abgezogen werden, wenn die entsprechenden Lebenshaltungskosten abgezogen werden.
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