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Geldwäschereigesetz

Mittwoch, 21 März 2007 -

Das Geldwäschereigesetz (GwG) findet Anwendung im „Finanzsektor“ und hat, neben der Bekämpfung der Geldwäscherei, „die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften“ zum Gegenstand. Das Gesetz zielt somit auf den Dienstleistungsbereich, in welchem eine Person grundsätzlich fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt oder hilft, diese anzulegen oder zu übertragen.

Der Gesetzgeber unterstellt die „Vermögensverwaltung“ dem Geldwäschereigesetz. Es stellt sich die Frage, wie hier einerseits das „Vermögen“ zu definieren ist und andererseits, welche Tätigkeiten im Begriff „Verwaltung“ enthalten sein sollen. Folgende Finanzmarkt-Instrumente sind als GwG-relevante Vermögenswerte anzusehen: In- und ausländische Banknoten und Münzen, Devisen, Edelmetalle, Effekten, Wertpapiere und Wertrechte sowie Derivate.

Umfasst der allgemeine Begriff „Vermögen“ die Summe aller Aktiven und Passiven, Eigentumsfähigen Werte einer Person, so ist dieser Begriff auf das Geldwäschereigesetz bezogen einzuschränken auf die Summe einer Person zuzurechnenden Werte, welche sich in Finanzmarkt-Produkten verkörpern, die typischerweise und regelmässig im Finanzsektor als Anlage-Instrumente gehandelt werden.

Folgende Vermögenswerte sind nicht typischerweise dem Finanzsektor zuzurechnen und stellen an sich keine Finanzintermediation im Sinne des GwG dar: Verwaltung einer Uhren-, Briefmarken-, Bilder- oder Antiquitätensammlung, eines Fuhr-, Schiffs- oder Flugzeugparks oder einer wirtschaftlichen Einheit von Produktionsmitteln (Fabrik, Hotel, Freizeitanlage).

Wird die Verwaltung von nicht dem Finanzsektor zuzurechnenden Vermögenswerten dem GwG entzogen, so stellt sich die Frage, ob dadurch sämtliche im Rahmen der Verwaltungs-tätigkeit – welche eine aktive Bewirtschaftung des Vermögenswertes beinhaltet – ausge-führten Handlungen per se auch nicht als finanzintermediäre Dienstleistungen gelten sollten.

Die Vereinnahmung von Erträgnissen aus dem verwalteten Gut wird als ein Inkasso qualifiziert, welches gemäss Praxis der Kontrollstelle keine finanzintermediäre Dienstleistung darstellt. Diese Ausnahme kann als allgemeingültig übernommen werden.

Hinsichtlich der Tätigkeit von Immobilienverwaltern gilt die Bezahlung von Auslagen, welche in direktem Zusammenhang mit der Liegenschaft stehen, nicht als Dienstleistung für den Zahlungsverkehr. Ausserdem stellt es keine Finanzdienstleistung dar, wenn z.B. der per Management-Mandat beauftragte Vermögensverwalter im Auftrag seines Kunden ein Altersheim bewirtschaftet und aus ihm hierfür zur Verfügung gestelltem Geld die Löhne der Angestellten, die Warenlieferungen für das Heim oder die Versicherungsprämien bezahlt. Nimmt der Verwalter hingegen ausserhalb der Verwaltungs- und Bewirtschaftungstätigkeit Gelder entgegen, um diese zu verwalten und/oder anzulegen, so ist seine Tätigkeit als Finanzintermediär zu qualifizieren.



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