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Lohnnachgenuss

Donnerstag, 09 August 2007 -
Was Lohnnachgenuss bedeutet, dürfte den wenigsten Arbeitgebern und Arbeitnehmern geläufig sein. Dieser Begriff umschreibt die Folgen, die der Tod des Arbeitnehmers auf die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers hat. Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt – regelmässig im Unterschied zur Situation, wenn der Arbeitgeber stirbt (OR 338a) – ohne weiteres das Arbeitsverhältnis und damit grundsätzlich auch die Lohnzahlungspflicht (OR 338I). Unter bestimmten Umständen dauert die Lohnzahlungspflicht jedoch in beschränktem zeitlichem Umfang weiter an. Voraussetzung dafür ist, dass der Angestellte entweder den Ehegatten oder minderjährige Kinder oder, wenn solche Personen fehlen, «andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat» (OR 338II). In diesen Fällen hat der Arbeitgeber nach dem Tode des Arbeitnehmers den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Anstellungsdauer für zwei Monate an die genannten Personen zu entrichten. Der Lohnnachgenuss entspricht der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und hat soziale Gründe.
(Quelle: NZZ online)


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