Steuerdomizil von verheirateten leitenden Angestellten
Montag, 11 August 2008 -
Bei Personen in leitender Stellung, die an den Wochenenden und während ihrer Freizeit zu ihrer Familie zurückkehren (Wochenaufenthalter), befindet sich das Hauptsteuerdomizil am Arbeitsort, wobei sie am Aufenthalt der Familie einen sekundären Steuerwohnsitz begründen. Bei täglicher Rückkehr (Pendler) bildet indes ausschliesslich der Familienort einen Steuerwohnsitz. Nicht als echter Wochenaufenthalter erscheint eine Person, die nebst den Wochenenden und den freien Tagen regelmässig auch noch mehrere Nächte pro Woche am Familienort verbringt, soweit sie sich nicht auf Geschäftsreisen befindet. Hier rechtfertigt sich die für ausgesprochene Ausnahmesituation geschaffene Teilung der Steuerhoheit bei leitender Stellung nicht, es kann am Arbeitsort kein Steuerdomizil angenommen werden. Dies gilt vor allem dann, wenn der Arbeitsort und die auswärtige Wohnstätte wie in casu nicht im gleichen Kanton liegen.
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