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Minusstunden müssen nicht bezahlt werden

Freitag, 02 Oktober 2009 -
Ein Arbeitgeber muss den Lohn nur an den Arbeitnehmer bezahlen, wenn er Arbeit dafür enthält, nach der einfachen Regel «Lohn gegen Arbeit». Ausnahmen sind Krankheit und Unfall des Arbeitnehmers oder wenn der Arbeitgeber nicht die nötigen Vorbereitungen getroffen hat, damit die Arbeitsleistung erbracht werden kann.
Keinen Lohn muss der Arbeitgeber aber zahlen, wenn der Mitarbeitende die Ar­beit einfach nicht leistet.
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung des Ar­­beits­ver­hältnisses mehr als 200 Minusstunden. Die entsprechende Nicht­leistung war weder auf einen Annahmeverzug seitens des Arbeitgebers noch auf eine andere Ausnahme vom Grundsatz «kein Lohn ohne Arbeit» zurückzuführen.
Das Bundesgericht hat daher entschieden, dass der Arbeitgeber den auf diese 200 Stunden fallenden Lohn zu Recht vom Lohn für die letzten zwei Monate des Arbeitsverhältnisses sowie vom 13. Monatslohn verrechnungsweise ab­ge­zogen hat . (Quelle: BGE 4A_291/2008 vom 2.12.2008)


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