Minusstunden müssen nicht bezahlt werden
Freitag, 02 Oktober 2009 -
Ein Arbeitgeber muss den Lohn nur an den Arbeitnehmer bezahlen, wenn er Arbeit dafür enthält, nach der einfachen Regel «Lohn gegen Arbeit». Ausnahmen sind Krankheit und Unfall des Arbeitnehmers oder wenn der Arbeitgeber nicht die nötigen Vorbereitungen getroffen hat, damit die Arbeitsleistung erbracht werden kann.
Keinen Lohn muss der Arbeitgeber aber zahlen, wenn der Mitarbeitende die Arbeit einfach nicht leistet.
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehr als 200 Minusstunden. Die entsprechende Nichtleistung war weder auf einen Annahmeverzug seitens des Arbeitgebers noch auf eine andere Ausnahme vom Grundsatz «kein Lohn ohne Arbeit» zurückzuführen.
Das Bundesgericht hat daher entschieden, dass der Arbeitgeber den auf diese 200 Stunden fallenden Lohn
zu Recht vom Lohn
für die letzten zwei Monate des Arbeitsverhältnisses sowie vom 13. Monatslohn verrechnungsweise
abgezogen hat
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(Quelle: BGE
4A_291/2008 vom 2.12.2008)
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