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Unfall im Konkubinat

Freitag, 09 Februar 2007 - Die Unfallversicherungsverordnung bestimmt, dass Konkubinatspartner nicht obligatorisch versichert sind. Neu hat aber das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass wenn ein Partner in einem Konkubinat mehr als nur seinen Anteil an Arbeit in Haus und Garten bewältigt und dafür vom Lebenspartner aufgrund eines Vertrages entlöhnt wird, dem Unfallversicherungs-Obligatorium untersteht.
Denn Konkubinatspartner, die im Rahmen eines Arbeitsvertrages Hausarbeiten für den anderen Partner verrichten, sind als Arbeitnehmende obligatorisch unfallversichert. Als Arbeitsverträge gelten auch einfache Vereinbarungen oder Konkubinatsverträge.
Konkubinatspaaren, welche die Besorgung des gemeinsamen Haushalts einem einzelnen Partner übertragen wollen und dies finanziell entschädigen möchten, ist zum Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages zu raten. Dieser Vertrag soll die Rechte (Lohn) und Pflichten (Umfang der Tätigkeit, vor allem die durchschnittliche Beschäftigungszeit) klar regeln. Dies ist wichtig, weil ab acht Wochenstunden eine Grenze erreicht wird, ab welcher Arbeitnehmer obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle versichert sind.

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